Auflassung

Nach § 873 BGB erforderliche Einigung über den Eigentumsübergang einer Immobilie vom Verkäufer auf den Käufer. Die Auflassung wird nach § 925 BGB vor dem Notar erklärt. Erst zusammen mit der vom Notar veranlassten Eintragung im Grundbuch wird der Eigentumsübergang rechtlich gültig.