Die Grundförderung liegt seit dem 1.1.2004 acht Jahre lang maximal 1.250,– Euro pro Jahr, für jedes Kind gibt es bis zu 800,– Euro zusätzlich pro Jahr. Die Eigenheimzulage wird nur gewährt, wenn das Einkommen in einem Zweijahresraum nicht mehr als 70.000,– Euro bei Alleinstehenden und bei zusammen veranlagten Eheleuten 140.000 Euro beträgt. Für jedes zugehörige Kind erhöht sich der Grenzwert um 30.000,– Euro. Berücksichtigt werden das Jahr der Antragstellung und das Vorjahr. Ausschlaggebend ist nicht das Brutto- oder Nettoeinkommen, sondern der Gesamtbetrag der Einkünfte. Der Antrag auf Eigenheimzulage (Formulare beim Finanzamt) ist nach dem Einzug ins neue Heim an das Finanzamt zu richten. Die Zulage wird direkt an den Wohneigentümer ausgezahlt. Überwiesen wird immer am 15. März eines Jahres.
Die Eigenheimzulage ist für Neufälle ab dem 1.1.2006 ersatzlos entfallen.
Entscheidend ist dabei bei Kaufeigentumsmaßnahmen der Tag des notariellen Kaufvertragsabschlusses, im übrigen der Tag der Bauantragstellung bzw. bei lediglich bauanzeigepflichtigen Vorgängen der Tag, an dem die Bauunterlagen bei der zuständigen Stelle eingereicht wurden.