Grundschuld

Die Grundschuld (§§ 1191-1198 BGB) zählt zu den Grundpfandrechten und wird als Belastung in Abteilung III des Grundbuches eingetragen. Sie dient insbesondere als Sicherheit für Forderungen , z.B. von Darlehensgebern und gibt ihnen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, ihre Forderungen durch Verwertung des Grundstückes (Zwangsversteigerung) bzw. durch Zugriff auf dessen Erträge (Zwangsverwaltung) im Wege der Zwangsvollstreckung zu befriedigen.
Eine Grundschuld kann gleichzeitig zur Sicherung mehrerer Forderungen herangezogen werden. Im Gegensatz zur Hypothek besteht keine gesetzliche, sondern – auf Grund der Sicherungsabrede – nur eine schuldrechtliche Bindung an eine bestimmte Forderung, so dass Umschuldungen, Abtretungen, Konditionenanpassungen etc. ohne zusätzliche Grundbucheintragung möglich sind. Die damit verbundene größere Flexibilität sowie die Kostenersparnis geben der Grundschuld heute immer mehr den Vorzug vor einer Hypothek.