Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht, I. Teil Wohnungseigentum mit Geltung ab: 1.10.1973, zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 10 vom 23. 7.2002.
In Teil I des WEG ist der Begriff des Wohnungseigentums, seine Begründung, die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, das Wohnungserbbaurecht sowie die Verwaltung und Veräußerung des Wohneigentums geregelt. Außerdem sind Inhalte, Ansprüche, Vermietung und Veräußerung von Dauerwohnrechten behandelt.