Kosten für Abschreibung und laufenden Unterhalt baulicher Anlagen (§ 18 WertV; § 24 II. BV). Sie setzen sich zusammen aus
- Abschreibung
- Verwaltungskosten
- Betriebskosten
- Instandhaltungskosten
- Mietausfallwagnis
Umlagefähige Kosten (Betriebskosten) werden mit dem Mieter abgerechnet.