Veräußerliches und vererbliches, zeitlich begrenztes (bei Förderung i.d.Regel mindestens 75 Jahre Restlaufzeit erforderlich) grundstücksgleiches Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten und zu nutzen (§ 1 ErbbauVO). Der Erbbauberechtigte wird dabei Eigentümer des Gebäudes. Der Erbbaurechtsausgeber bleibt Eigentümer seines Grundstücks. Anstelle eines Kaufpreises ist in der Regel ein laufendes (oder auch einmaliges) Nutzungsentgelt (Erbbauzins) zu entrichten, das einer angemessenen Verzinsung des Bodenwertes entspricht (p.a. etwa 4-6 %).
Erbbaurechte werden meist von öffentlichen oder privaten Institutionen wie Kirchen, Klöstern, Gemeinden oder Stiftungen vergeben. Der Erbaurechtsvertrag wird i.d.R. mit einer Befristung zwischen 30 und 99 Jahren abgeschlossen. Das damit erworbene Recht an dem Grundstück wird rechtlich wie ein selbständiges Grundstück behandelt und zur ausschließlich ersten Rangstelle auf dem mit ihm belasteten Grundstück bestellt. Für das Erbbaurecht wird bei der Eintragung im Grundbuch ein besonderes Grundbuchblatt angelegt (Erbbaugrundbuch). Auch vom Finanzamt wird der Erbbauberechtigte wie ein Eigentümer behandelt. Er hat die Grundsteuer zu tragen. Die Gebühren für den Erbbaurechtsvertrag werden entweder nach dem Einheitswert des Grundstücks oder nach dem 25-fachen Jahreswert des Erbbauzinses ermittelt.
Häufig wird dem Erbbauberechtigten ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück eingeräumt, aber auch der Grundstückseigentümer kann sich ein Vorkaufsrecht an dem Gebäude vorbehalten.