Entgelt für die Nutzung eines Grundstückes in der Form des Erbbaurechts (§ 9 ErbbauVO). Nach §9 Abs. 2 der ErbbauVO sind Zeit und Höhe des Erbbauzinses für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages festzulegen. Er beträgt jährlich etwa 4 bis 6 % des Grundstückswertes. Die Möglichkeit der Erhöhung des Erbbauzinses ist nach § 9a ErbbauVO begrenzt.