Grundpfandrecht

Dingliches Recht (dingliche Sicherheit) an einem Grundstück oder einem grundsstücksgleichen Recht (z.B. Erbbaurecht) das als Belastung in Form von Hypothek (§ 1113 BGB), Grundschuld (§ 1191 BGB) oder Rentenschuld (§ 1199 BGB) in Abteilung III des Grundbuchblattes eingetragen wird. Eingetragene Begünstigte haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, „Zahlungen aus der Immobilie“ (Duldung der Zwangsvollstreckung) zu verlangen.