Haushaltsangehörige im Sinne des Merkblattes 2 zur Förderung des selbst genutzten Wohneigentums sind folgende Personen:
- der Antragsteller
- der Ehegatte
- ungeborene Kinder, mit deren Geburt nach ärztlicher Bescheinigung innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung zu rechnen ist
- der Lebenspartner
- der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
- deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie
- Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter
- Pflegeeltern