Haushaltsangehörige/Haushaltshilfe

Haushaltsangehörige im Sinne des Merkblattes 2 zur Förderung des selbst genutzten Wohneigentums sind folgende Personen:

  • der Antragsteller
  • der Ehegatte
  • ungeborene Kinder, mit deren Geburt nach ärztlicher Bescheinigung innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung zu rechnen ist
  • der Lebenspartner
  • der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
  • deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie
  • Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter
  • Pflegeeltern