Hypothek

Grundpfandrecht an einem Grundstück zur Sicherung von Forderungen, z.B. einer Darlehensforderung. Eintragung in Abteilung III des Grundbuchs (§ 1113 BGB ). Tilgungs- und Zinszahlungen erfolgen zumeist in jährlichen Annuitäten.
Eine Hypothek ist – anders als eine Grundschuld – immer (kraft Gesetzes) mit einer bestimmten Forderung verbunden. Tilgungen auf die gesicherte Forderung führen i.d. Regel zum Entstehen einer Eigentümerhypothek bzw. Eigentümergrundschuld (Siehe Grundschuld).