Rang von Grundstücksrechten / Rangstelle

Gibt bei mehreren im Grundbuch eingetragenen Rechten an, welche – insbesondere bei der Verwertung von Grundstücken in der Zwangsversteigerung – vorrangig zu bedienen sind (§ 879 BGB). Innerhalb derselben Abteilung des Grundbuches (z.B. mehrere Hypotheken) bestimmt die Reihenfolge der Eintragung der Rechte im Grundbuch deren Rang. Bei Eintragungen in verschiedenen Abteilungen (z.B. Grundschuld in Abt. III und Dienstbarkeit in Abt. II) ist das Eintragungsdatum maßgeblich. Mehrere Rechte mit gleichem Datum sind gleichrangig zu behandeln. Rangverhältnisse können im Einvernehmen der daran Beteiligten auch nachträglich geändert werden (§ 880 BGB).