Selbsthilfe i.S. des Wohnraumförderungsgesetzes (§ 12 Abs.1 S.2) sind die Arbeitsleistungen, die zur Durchführung der geförderten Maßnahmen vom Bauherrn selbst, seinen Angehörigen oder von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit oder von Mitgliedern von Genossenschaften erbracht werden. Sie setzt entsprechend nachzuweisende fachliche Qualifikation voraus und wird vom Zeitaufwand her häufig unterschätzt. Insofern bedarf der Betrag, der durch Selbsthilfeleisungen erbracht werden soll, einer kritischen Würdigung. Selbsthilfe zählt neben Eigenkapital und bereits bezahlten Bauleistungen (bezahltes Baugrundstück, bezahlte Architektenhonorare etc.) zu den Eigenleistungen.
Personen, die im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, sind kraft Gesetzes gegen Unfall beitragsfrei versichert. Nicht zur Schaffung von Wohnraum zählt dabei die Umbaumaßnahme an bereits bestehendem Wohnraum zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 WoFG). Im Zweifelsfall sollte man sich bei der zuständigen Landesunfallkasse oder Bauberufsgenossenschaft informieren.