Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume (WoFG § 19). Keller oder Dachräume, Räume, die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen, sowie Geschäfts- und Wirtschaftsräume zählen nicht dazu.
Nach §§ 42-44 II. BV. sind bei der Berechnung die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern voll, mit einer lichten Höhe zwischen 1 und 2 Metern zur Hälfte und mit einer lichten Höhe von weniger als 1 Meter nicht anzurechnen. Balkone, Loggien und Terrassen können mit 50 Prozent ihrer Fläche der Gesamtwohnfläche zugerechnet werden. Nach DIN 283/277 werden bei Bauanträgen Balkone, Loggien und Terrassen nur mit 25 Prozent der Wohnfläche angerechnet.
Bei der Darlehensbewilligung dürfen bestimmte Wohnflächengrenzen nicht überschritten werden.