Bezeichnung für das Sondereigentum an einer Wohnung, in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 WEG); umgangssprachlich allgemein als „Eigentumswohnung “ bezeichnet. Es handelt sich um echtes Eigentum i.S. von § 903 BGB, das sowohl veräußerbar als auch vererbbar ist.