Abgeschlossenheitsbescheinigung

Bescheinigung der Bauaufsichtsbehörde für Wohnungen, die nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) baulich vollkommen von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen sind. Voraussetzung hierfür sind Wände und Decken, die Schall- und Wärmeschutz garantieren sowie ein eigener abschließbarer Zugang, der unmittelbar ins Freie, ins Treppenhaus oder in einen Vorraum führt. Zusätzliche Räume außerhalb des Zuganges können zur abgeschlossenen Wohnung gehören (z.B. Keller- oder Abstellräume).
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist bei Bildung von Wohnungseigentum Voraussetzung für die Anlage eines Grundbuchblattes und muss zusammen mit der Teilungserklärung sowie einem Aufteilungsplan eingereicht werden.